GSG StG44 Kal.9mm P.A.K. -

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Das berühmte Sturmgewehr wurde 1944 von Hugo Schmeisser entwickelt und beeinflusste viele... mehr
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Das berühmte Sturmgewehr wurde 1944 von Hugo Schmeisser entwickelt und beeinflusste viele Gewehr-Konstruktionen der Nachkriegsjahre.
Die Schreckschusswaffe wird im Zinkdruckguss-Verfahren hergestellt und verfügt über einen Echtholzschaft und Echtholz-Griffschalen. Die mechanischen Teile bestehen aus hochwertigem Stahl.

  • Kal. 9mmP.A.K.
  • Magazinkapazität: 25 Schuss
  • Holzschaft
  • zugelassene Munition: Knall/Platzpatronen, CS- und Pfeffergas, Signalmunition
  • Werkzeugfach im Schaft
  • Stahl-Stoßboden
  • Single-Action-Abzug
  • inkl. Ladehilfe und Reinigungsbürste
  • Gewicht: 4,68 kg
  • Länge: 93,7 cm
  • Lauflänge: 41,4 cm
  • Abzugsgewicht: 3.200 g


Die Abgabe dieses Artikels erfolgt nur an Kunden ab 18 Jahren! Ein Altersnachweis ist erforderlich.

Umgang mit Gas- und Signalwaffen laut Gesetz

In Deutschland können legale Schreckschusswaffen am Siegel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) und dem Kaliber, welches auf dem Verschluss eingeprägt ist, erkannt werden. Schreckschusswaffen ohne PTB-Siegel gelten als scharfe Schusswaffen und sind somit erlaubnispflichtig; ihr unerlaubter Besitz ist strafbar. Das Führen von Schreckschusswaffen erfordert außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums seit dem 1. April 2003 einen Kleinen Waffenschein.

Der reine Besitz, Erwerb und Transport dieser Waffen ist jedoch ab dem Vollenden des 18. Lebensjahres gestattet. Das Schießen mit einer Schreckschusspistole bleibt trotz eventuellem Vorhandensein des Kleinen Waffenscheins nur auf dem befriedeten Besitztum zulässig, wenn dabei keine Lärmbelästigung erzeugt wird. PTB-Pistolen und -Revolver fallen unter das deutsche Waffengesetz. Generell ist das Schießen immer genehmigungspflichtig. Ausnahmen sind jedoch:

Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:

a) Notwehr, Notstand

b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen

c) mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann

(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,

(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben

d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,

e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

Das weit verbreitete Schießen zu Silvester unterscheidet sich nicht von anderen Situationen. Es ist nur auf dem eigenen, befriedeten Besitztum erlaubt, oder auf einem anderen Besitztum, mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes (s.o.). Die oft eingesetzte pyrotechnische Munition darf das Besitztum jedoch nicht verlassen. Der Transport zum Schießort ist jedoch erlaubnisfrei, sofern die Waffe in nicht-schießbereitem Zustand verschlossen transportiert wird.

Bei jeder Bestellung wird ein Belehrungsblatt mit ausgeliefert, auf dem das oben genannte nochmal aufgelistet ist. Bitte unterschreiben Sie das Belehrungsblatt und senden dies an uns zurück. Gern auch per Mail.

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